§ 1393 ABGB – Gegenstände der Cession
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Ueberbringer lauten, werden schon durch die Uebergabe abgetreten, und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.
Rechtsprechung zu § 1393 ABGB
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2022-12-20
2011-02-16
2009-04-29
2009-04-29
2009-04-29
2009-04-29