§ 1406 ABGB – Schuldübernahme durch Vertrag mit dem Gläubiger
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
(1)Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
(2)Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
Rechtsprechung zu § 1406 ABGB
9
2010-09-01
2009-08-04
2000-09-28
1993-11-25
1991-01-14
1990-03-13
1967-11-23
1965-06-16