§ 1414 ABGB – Leistung an Zahlungs Statt
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.
Rechtsprechung zu § 1414 ABGB
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2015-11-25
2015-05-19
2012-07-26
1980-06-17
1978-09-26