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§ 1413 ABGB – Wie die Zahlung zu leisten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u

Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anders zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.

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Rechtsprechung zu § 1413 ABGB

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2017-06-27
2011-01-27
2011-01-27
2011-01-27

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