§ 1423 ABGB – Einlösung ohne Einwilligung des Schuldners
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift
Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muß der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er außer dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (§ 462) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.
Rechtsprechung zu § 1423 ABGB
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2025-11-04
2020-11-30
2017-05-17
2000-02-17
1999-09-08
Verweise in dieser Vorschrift
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