§ 1422 ABGB – Ablösung einer fremden Schuld
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1422 ABGB regelt, dass jemand, der die Schuld eines anderen bezahlt, ohne selbst dafür zu haften, vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung von dessen Rechten verlangen kann. Wird dies verlangt, gilt die Zahlung als Einlösung der Forderung: Der Zahlende tritt in die Gläubigerrechte ein, statt dass die Schuld einfach erlischt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.