§ 462 ABGB – Einlösungsrecht der Pfandgläubiger vor Feilbietung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.
Rechtsprechung zu § 462 ABGB
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2023-08-30
1989-01-10
1989-01-10
1989-01-10
Verweise auf diese Vorschrift
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