§ 1425 ABGB – Gerichtliche Hinterlegung der Schuld
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u
Kurz erklärt
§ 1425 ABGB erlaubt dem Schuldner, eine Schuld bei Gericht zu hinterlegen, wenn sie nicht bezahlt werden kann, weil der Gläubiger unbekannt oder abwesend ist, mit dem Angebotenen nicht einverstanden ist oder andere wichtige Gründe vorliegen. Eignet sich die Sache nicht zur Hinterlegung, kann der Schuldner die gerichtliche Einleitung ihrer Verwahrung beantragen. Geschieht dies rechtmäßig und wird es dem Gläubiger bekannt gemacht, wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, und die Gefahr der geleisteten Sache geht auf den Gläubiger über.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen; wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.