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§ 144 ABGB – Abstammung Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Kurz erklärt

Die Bestimmung legt fest, wer rechtlich Vater eines Kindes ist: der mit der Mutter bei der Geburt verheiratete oder verpartnerte Mann, ein nicht früher als 300 Tage vor der Geburt verstorbener Ehemann oder Partner, wer die Vaterschaft anerkannt hat, oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Entsprechendes gilt für einen anderen Elternteil, soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist. Die auf Vater und Vaterschaft bezogenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für diesen, ebenso besondere Rechte und Pflichten. Kommen mehrere Personen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 in Betracht, entscheidet die zuletzt geschlossene Ehe oder Partnerschaft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Vater des Kindes ist der Mann, 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2)Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person, 1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder 3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3)Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4)Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 144 ABGB

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2025-06-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.