Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 1480 ABGB – Verjährung rückständiger Leistungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1480 ABGB bestimmt, dass Forderungen auf rückständige jährliche Leistungen – etwa Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen oder zur Kapitaltilgung vereinbarte Annuitäten – bereits nach drei Jahren erlöschen. Das zugrunde liegende Recht selbst, aus dem solche jährlichen Leistungen entstehen, verjährt hingegen erst, wenn es dreißig Jahre lang nicht ausgeübt wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1480 ABGB

53

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.