§ 1479 ABGB – Erlöschen durch Nichtgebrauch
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Rechtsprechung zu § 1479 ABGB
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2025-09-29
2024-11-19
2024-05-16