§ 1486 ABGB – Besondere Verjährungszeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung
Kurz erklärt
Die Bestimmung legt fest, dass bestimmte Forderungen bereits nach drei Jahren verjähren. Dazu zählen Forderungen für Warenlieferungen, Arbeiten oder sonstige Leistungen aus gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen Geschäftsbetrieben, für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, für Beköstigung, Pflege, Heilung, Erziehung oder Unterricht, für Miet- und Pachtzinse, für Entgelt und Auslagenersatz aus Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und Privatbediensteten samt Vorschüssen, für Honorare und Auslagen von Ärzten, Tierärzten, Hebammen, Privatlehrern, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten und vergleichbaren Personen samt Vorschüssen der Parteien, sowie für Ausstattungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen 1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe; 2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; 3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen; 4. von Miet- und Pachtzinsen; 5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse; 6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen; 7. von Ausstattungen.