§ 1486a ABGB – Verjährung des Abgeltungsanspruchs der Ehegatten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Rechtsprechung zu § 1486a ABGB
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1988-10-05
1987-04-08
Verweise in dieser Vorschrift
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