§ 98 ABGB – Abgeltungsanspruch für Mitwirkung im Erwerb
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 98 ABGB gewährt einem Ehegatten, der im Erwerb des anderen mitwirkt, Anspruch auf angemessene Abgeltung dieser Mitwirkung. Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der erbrachten Leistungen. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten angemessen zu berücksichtigen, insbesondere auch bereits gewährte Unterhaltsleistungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.