§ 1487 ABGB – Verjährung von Widerrufs- und Anfechtungsrechten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1487 ABGB legt fest, dass bestimmte Rechte binnen drei Jahren geltend gemacht werden müssen: der Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit, die Aufhebung eines entgeltlichen Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte, die Anfechtung einer Teilung eines gemeinschaftlichen Guts sowie Forderungen wegen Furcht oder Irrtum beim Vertragsabschluss, sofern der andere Vertragsteil dabei keine List verübt hat. Nach Ablauf dieser drei Jahre sind diese Rechte verjährt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Rechte, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben, oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.