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§ 1488 ABGB – Verjährung der Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1488 ABGB bestimmt, dass das Recht einer Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte sein Recht drei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht geltend macht. Betroffen sind also Fälle, in denen die belastete Seite die Nutzung aktiv verweigert; bleibt der Berechtigte in dieser Zeit untätig, erlischt sein Servitutsrecht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Theil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drey auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.

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Rechtsprechung zu § 1488 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.