§ 1489 ABGB – Verjährung der Schadenersatzklage
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1489 ABGB regelt die Verjährung von Schadenersatzklagen. Sie verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden, unabhängig davon, ob der Schaden durch Vertragsbruch oder ohne Bezug zu einem Vertrag entstanden ist.
Wurden Schaden oder Schädiger nicht bekannt, erlischt das Klagerecht erst nach dreißig Jahren. Dieselbe dreißigjährige Frist gilt, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die nur vorsätzlich begehbar sind und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.