§ 159 ABGB – Wohlverhaltensgebot
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
Rechtsprechung zu § 159 ABGB
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2023-05-22
2021-10-12
2016-08-24
2008-10-30
2004-01-20
2003-06-28
Verweise auf diese Vorschrift
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