§ 169 ABGB – Vertretung des Kindes bei mehreren Obsorgeberechtigten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 181 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
(2)Die nach § 167 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.
Rechtsprechung zu § 169 ABGB
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2025-12-30
2025-05-13
2020-08-10
2019-10-21
2016-04-13
2004-05-27
2003-02-13
1996-09-12
Verweise in dieser Vorschrift
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