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§ 865 ABGB – Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeiten der Personen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

§ 865 ABGB regelt, wer rechtsgeschäftlich handeln kann. Geschäftsfähigkeit setzt Entscheidungsfähigkeit voraus und wird bei Volljährigen vermutet. Ein bloß vorteilhaftes Versprechen kann jede Person annehmen. Handeln nicht geschäftsfähiger Volljähriger ist zur Gänze unwirksam, außer ein vertretungsbefugter Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter genehmigt es, gegebenenfalls mit gerichtlicher Genehmigung. Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam, bei älteren Minderjährigen wirkt es mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls des Gerichts. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung bleibt der andere Vertragsteil an seine Erklärung gebunden, kann dem Vertreter aber eine angemessene Frist zur Genehmigung setzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten.
(2)Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen.
(3)Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 und § 242 Abs. 3 bleiben unberührt.
(4)Rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam. Bei anderen Minderjährigen ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung ihres Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 sowie die §§ 170 und 171 bleiben unberührt.
(5)Bis die nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, ist der andere Teil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist setzen.

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