§ 183 ABGB – Erlöschen der Obsorge
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
(1)Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2)Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
Rechtsprechung zu § 183 ABGB
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2023-02-27
2021-06-01
2021-03-31
2019-02-11
2018-03-16
2017-04-07
Verweise auf diese Vorschrift
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