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§ 183 ABGB – Erlöschen der Obsorge

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

(1)Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2)Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 183 ABGB

15
2023-02-27
2021-06-01
2021-03-31
2019-02-11
2018-03-16
2017-04-07

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.