§ 207 ABGB – Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.
Rechtsprechung zu § 207 ABGB
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2025-05-28
2024-01-05
2019-10-21
2018-03-06
2018-02-22
2018-02-22
2018-01-17
2018-01-17
Verweise auf diese Vorschrift
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