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§ 231 ABGB – Beitragspflicht der Eltern zum Unterhalt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 231 ABGB regelt, dass Eltern anteilig nach ihren Kräften zum angemessenen Unterhalt ihres Kindes beitragen müssen, wobei dessen Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Der haushaltsführende Elternteil leistet seinen Beitrag durch die Betreuung, muss aber zusätzlich zahlen, wenn der andere Elternteil nicht voll leistungsfähig ist oder überfordert wäre. Der Unterhaltsanspruch mindert sich, wenn das Kind eigene Einkünfte hat oder selbsterhaltungsfähig ist. Vereinbarungen, mit denen sich ein Elternteil zur alleinigen oder überwiegenden Unterhaltsleistung verpflichtet und den anderen schad- und klaglos hält, sind unwirksam, außer sie werden im Rahmen einer umfassenden gerichtlichen Scheidungsfolgenregelung getroffen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3)Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4)Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 231 ABGB

148
2025-12-03
2025-02-27
2024-07-24

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.