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§ 285 ABGB – Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

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Rechtsprechung zu § 285 ABGB

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2016-11-23
2014-09-04
2008-05-29

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.