§ 288 ABGB – Gemeindegut, Gemeindevermögen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.
Rechtsprechung zu § 288 ABGB
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2021-10-20
2013-09-20
2012-11-20
1962-06-25