§ 3 ABGB – Anfang der Wirksamkeit der Gesetze
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Rechtsprechung zu § 3 ABGB
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2014-11-25
2011-02-15
1989-12-21