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§ 3 ABGB – Anfang der Wirksamkeit der Gesetze

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

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Rechtsprechung zu § 3 ABGB

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2014-11-25
2011-02-15
1989-12-21

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.