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§ 5 ABGB – Rückwirkungsverbot von Gesetzen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · nichtamtliche Überschrift

Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.

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Rechtsprechung zu § 5 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.