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§ 2 ABGB – Unkenntnis des Gesetzes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · nichtamtliche Überschrift

Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.

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Rechtsprechung zu § 2 ABGB

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2026-05-28
2026-05-11
2026-03-03
2026-02-02
2026-01-26
2026-01-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.