§ 323 ABGB – Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
Rechtsprechung zu § 323 ABGB
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2014-02-19
1996-04-30
1996-04-30
1980-11-12
1965-09-10