Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 329 ABGB – Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze

Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 329 ABGB

3
2004-12-14
1959-11-11

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.