§ 329 ABGB – Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.
Rechtsprechung zu § 329 ABGB
3
2004-12-14
1959-11-11