§ 330 ABGB – Fruchterwerb des redlichen Besitzers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze · nichtamtliche Überschrift
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.
Rechtsprechung zu § 330 ABGB
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2025-06-23
2025-06-17
2020-11-24
2014-07-24
2013-11-06
2011-06-30