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§ 38 ABGB – Befreiungen von Gesandten und Amtspersonen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen · nichtamtliche Überschrift

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 38 ABGB

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2015-11-26
2014-03-27
2013-11-29

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.