§ 38 ABGB – Befreiungen von Gesandten und Amtspersonen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen · nichtamtliche Überschrift
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.
Rechtsprechung zu § 38 ABGB
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2018-07-09
2015-11-26
2014-03-27
2013-11-29