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§ 39 ABGB – Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.

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Rechtsprechung zu § 39 ABGB

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2018-02-27
2017-09-28
2011-02-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.