§ 39 ABGB – Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.
Rechtsprechung zu § 39 ABGB
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2023-02-14
2018-02-27
2017-09-28
2011-02-23