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§ 425 ABGB – Mittelbare Erwerbungsart

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe

Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.

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Rechtsprechung zu § 425 ABGB

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2017-01-24
2016-04-12

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.