§ 452 ABGB – Verpfändung beweglicher Sachen ohne Übergabe
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§ 427), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachtheiligen Folgen.
Rechtsprechung zu § 452 ABGB
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2022-04-04
2014-04-23
2014-04-23
2008-04-10
2008-04-10
Verweise in dieser Vorschrift
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