§ 458 ABGB – Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers: a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.
Rechtsprechung zu § 458 ABGB
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2017-05-24
2013-12-11
2005-01-25
1998-05-08
1991-09-05
1991-07-11
1984-07-03