§ 484 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Kurz erklärt
§ 484 ABGB erlaubt dem Besitzer des herrschenden Grundstücks, sein Servitutsrecht auf die ihm genehme Art auszuüben. Dabei darf die Servitut aber nicht ausgeweitet werden, sondern ist, soweit es ihre Natur und der Zweck ihrer Bestellung zulassen, einzuschränken. Die Ausübung des Rechts findet somit ihre Grenze in der Natur der Servitut und dem Zweck, zu dem sie ursprünglich bestellt wurde.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.