§ 520 ABGB – In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.
Rechtsprechung zu § 520 ABGB
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2021-06-23
2015-07-29
2008-10-08
1988-01-20
1988-01-20
1966-10-25
1965-04-06
1965-04-06