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§ 565 ABGB – Bestimmtheit und Mangelfreiheit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden.

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Rechtsprechung zu § 565 ABGB

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1996-09-17
1996-09-17
1985-11-14

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.