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§ 608 ABGB – Nacherbschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

(1)Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
(2)Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.

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Rechtsprechung zu § 608 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.