§ 612 ABGB – Einschränkung der Nacherbschaft
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Verfügenden, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt.
Rechtsprechung zu § 612 ABGB
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2020-02-20
2009-09-18
2004-07-28
1982-01-12
1979-07-05