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§ 785 ABGB – Erlass der Anrechnung von Schenkungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 785 ABGB regelt, dass Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten auf dessen Pflichtteil nicht angerechnet werden, wenn der Verstorbene den Anrechnungsverzicht letztwillig angeordnet oder mit ihm vereinbart hat. In diesem Fall bleibt die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der Ermittlung des Pflichtteils dieses Berechtigten außer Betracht. Eine solche Vereinbarung über den Erlass der Anrechnung muss schriftlich geschlossen werden. Für ihre Aufhebung gelten die Formvorschriften, die für einen Pflichtteilsverzicht vorgesehen sind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als der Verstorbene den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit ihm vereinbart hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der Ermittlung des Pflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen. Der Vertrag über den Erlass der Anrechnung bedarf der Schriftform; die Aufhebung dieses Vertrags bedarf der Formvorschriften für einen Pflichtteilsverzicht.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 785 ABGB

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2024-11-29

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.