§ 806 ABGB – Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.
Rechtsprechung zu § 806 ABGB
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2025-06-03
2018-09-25
2007-02-27
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1999-04-13