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§ 806 ABGB – Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift

Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.

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Rechtsprechung zu § 806 ABGB

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2018-09-25
2007-02-27
2006-08-29
2006-04-27
2002-02-12
1999-04-13

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.