Kurz erklärt
§ 810 ABGB regelt, dass ein Erbe, der sein Erbrecht ausreichend nachweist, das Verlassenschaftsvermögen benützen, verwalten und die Verlassenschaft vertreten darf, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Mehrere Erben üben dieses Recht gemeinsam aus, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe der Erbantrittserklärungen sowie Veräußerungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs benötigen die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, die bei offenbarem Nachteil für die Verlassenschaft zu versagen ist. Ist ein Inventar zu erwarten, dürfen solche Vermögensgegenstände erst nach Aufnahme in ein Inventar oder Teilinventar veräußert werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
(2)Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
(3)Ist nach der Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegenstände, deren Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräußert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.