§ 811 ABGB – Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
Rechtsprechung zu § 811 ABGB
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2022-11-22
2022-03-09
2021-01-20
1974-04-17
1971-04-28
1965-03-02
Verweise auf diese Vorschrift
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