§ 864a ABGB – Ungewöhnliche Vertragsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Ungewöhnliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Vertragsteil nachteilig sind und dieser damit nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht rechnen musste. Dies gilt nicht, wenn der verwendende Vertragsteil den anderen besonders darauf hingewiesen hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.