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§ 921 ABGB – Wirkung des Rücktritts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Tritt eine Vertragspartei vom Vertrag zurück, bleibt ihr Anspruch auf Ersatz jenes Schadens bestehen, der durch eine verschuldete Nichterfüllung entstanden ist. Der Rücktritt beseitigt diesen Anspruch also nicht. Zusätzlich muss ein bereits empfangenes Entgelt so zurückgestellt oder vergütet werden, dass keine der beiden Parteien aus dem Schaden der anderen einen Gewinn zieht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.

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Rechtsprechung zu § 921 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.