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§ 934 ABGB – Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

§ 934 ABGB gibt demjenigen, der bei einem zweiseitig verbindlichen Geschäft nicht einmal die Hälfte des gemeinen Wertes seiner Leistung vom anderen Teil erhalten hat, das Recht, die Aufhebung des Geschäfts und die Wiederherstellung des vorigen Standes zu verlangen. Der andere Teil kann das Geschäft dennoch aufrechterhalten, indem er sich bereit erklärt, den Abgang bis zum gemeinen Wert auszugleichen. Maßgeblich für die Beurteilung des Missverhältnisses der Werte ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.

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Rechtsprechung zu § 934 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.