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§ 60 ArbVG – Nichtigkeit

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichtes über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 60 ArbVG

7
2023-04-21
2000-09-07
1990-10-10
1990-06-13
1986-05-21
1986-05-21
1978-11-07

Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.