Kurz erklärt
§ 18 GmbHG regelt die Vertretung der GmbH durch die Geschäftsführer, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Für Willenserklärungen und Zeichnungen ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Geschäftsführer nötig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht; die Zeichnung erfolgt durch Hinzufügen der Unterschrift zur Firma. Bei mehreren Geschäftsführern kann der Gesellschaftsvertrag auch vorsehen, dass ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem zeichnungsberechtigten Prokuristen vertritt. Erklärungen, Vorladungen und Zustellungen wirken rechtlich gegenüber jeder zeichnungsbefugten Person. Schließt der Alleingesellschafter Geschäfte zugleich im eigenen und im Namen der Gesellschaft ab, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten, außer das Geschäft gehört zum gewöhnlichen, zu üblichen Bedingungen abgeschlossenen Geschäftsbetrieb.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3)Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
(4)Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.
(5)Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.
(6)Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.